Sicherheit in München
print


Navigationspfad


Inhaltsbereich

„Kurd_innen“ und „kurdische Organisationen“ im Fokus staatlicher Organe und medialer Berichterstattung

lauraertl_foto_1

Foto: München, 19.06.2016 (© L.E.)

Von politisch unsichtbaren zu sichtbaren „Kurd_innen“ in München

Im September 2010 erklärt Innenminister Thomas de Maizière in einer Sitzung des Bundestages zur „kurdenspezifischen Migrationspolitik“, dass sich zu diesem Zeitpunkt „bis zu 800.000 Kurden in der Bundesrepublik Deutschland"ii aufhalten. Diese Schätzung beruhe hauptsächlich auf Statistiken, „die die Arbeitsmigration als Ausgangslage heranzieht“iii, berücksichtige jedoch nicht die Zahl der „kurdischen Flüchtlinge“iv. Die Hochrechnung ergibt sich aus der Annahme, dass „Kurd_innen“v 30 Prozent der aus der Türkei stammenden 2,5 Millionen Migrant_innen mit Wohnsitz in Deutschland ausmachenvi. Diese 30 Prozent-Schätzungvii findet sich in den vorangegangenen Jahren wiederholt in den bayerischen Verfassungsschutzberichten sowie in diversen wissenschaftlichen Abhandlungen in Bezug auf „Kurd_innen“ in Deutschland.

Es gibt kein objektives Wissen über die absoluten Zahlen von „Kurd_innen“ in Deutschland. Jürgen Gottschlich, Mitbegründer der Berliner Tageszeitung taz, der sich schwerpunktmäßig mit den Geschehnissen in der Türkei und den Zusammenhängen mit Deutschland beschäftigt hat, datiert den Beginn der offiziellen Einwanderung „kurdischer Migrant_innen“ nach Deutschland in die frühen 1960er Jahre – und zwar aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen der BRD und der Türkei (1961) über die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte.viii Damals wurden die nach Deutschland kommenden „Kurd_innen“ als „landflüchtige Bauern“, die sich als „Hilfsarbeiter“ in Deutschland anwerben ließen, wahrgenommenix. Sie seien zu „50 % Analphabeten“ und überwiegend „unpolitisch“x. Die behördliche Erfassung erfolgte über die Staatsangehörigkeit, womit statistisch gesehen „Türk_innen“ und nicht „Kurd_innen“ angeworben wurden.xi Auch in der Landeshauptstadt München wurden „kurdische Arbeitsmigrant_innen“ statistisch in den 1960er und 1970er Jahren nicht als solche erfasst.xii

Mit dem Anwerbestopp (geregelt im neuen Ausländergesetz § 10) war ab 1973 nicht nur „kurdischen“, sondern generell Arbeitsmigrant_innen der Weg nach Deutschland versperrt. Im rechtlich legitimierten Rahmen des sogenannten Familiennachzugs, insbesondere durch Eheschließung, migrierten auch „Kurd_innen“ in den Folgejahren nach Deutschland.

Unter der Führung von Abdullah Öcalan wird 1978 in der Türkei die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als marxistische kurdische Untergrundorganisation gegründet. Diese Organisation strebt die Errichtung eines unabhängigen, marxistisch-leninistischen kurdischen Staates an und wendet sich gegen die türkische Politik, sowie ihrer Repräsentant_innen. Dadurch verschärft sich die Situation der „Kurd_innen“ in der Türkei: in den „kurdischen Gebieten“ kommt es zu gewaltsamen Übergriffen rechtsradikaler Sunnit_innen auf Alevit_innen. In Kahramanmaras sterben in der Folge am 24.12.1978 117 Menschen. Die türkische Regierung verhängt daraufhin über 13 „kurdische Provinzen“ den Ausnahmezustand.xiii Mit der Verhängung des Ausnahmezustandes in den „kurdischen Gebieten“ durch das türkische Militär fliehen „Kurd_innen“ nach Europa, insbesondere auch nach Deutschland. „Sie kamen nun nicht mehr als angeworbene Arbeitskräfte, sondern meistens als ungeliebte Flüchtlinge, die ihr Recht auf politisches Asyl geltend machten.“xiv „Kurd_innen“ werden in der Türkei nicht nur politisch verfolgt. Nach dem Rechtsanwalt Michael Sack, der eng mit dem Münchner Flüchtlingsrat, Bayerischen Flüchtlingsrat und Amnesty International zusammenarbeitet, hält die türkische Regierung das „kurdische Gebiet“ aus Gründen der Terrorismusbekämpfung auch bewusst wirtschaftlich unterentwickelt.xv

Fast zeitgleich, am 25.07.1978, wird in Deutschland das Ausländergesetz mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrensxvi novelliert. In der öffentlichen und politischen Wahrnehmung wird zu diesem Zeitpunkt die hohe Präsenz von „Migrant_innen“, insbesondere von asylsuchenden „Kurd_innen“ aus der Türkei, als ein gegenwärtiges Problem betrachtet. Um eine Rückführung der asylsuchenden „Kurd_innen“ aus der Türkei zu bewerkstelligen, werden rechtliche Maßnahmen eingeleitet sowie die Einstufung der Türkei als „sicheres“ Herkunftsland getroffen.
Als Begründung für die Gesetzesnovellierung wird hervorgehoben, dass eine zunehmende Anzahl an Asylanträgen „ohne Vorliegen von asylrechtlich relevanten Gründen nur zu dem Zweck gestellt“ werden, um „für die Dauer des Asylverfahrens einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen.“xvii Dies führe zur steigenden „Belastung der Entscheidungsinstanzen und zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer.“xviii Die rechtlichen Folgen der veränderten Gesetzeslage bedeuten zum einen den Ausschluss des „Widerspruchsverfahrens im Asylrecht“, zum anderen den Ausschluss des „Berufungsverfahrens in den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht die Klage nach mündlicher Verhandlung einstimmig als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.“ixx Damit geht der Verlust zweier Rechtsmittel für Asylsuchende einher.

Zwei Jahre später, am 12.09.1980 putscht das türkische Militär und löst im Oktober die türkische Regierung auf. Mit Verhängung des Kriegsrechts gehen Verfassungsänderungen, Ausweisungen und Verhaftungen von Politiker_innen, Journalist_innen und Intellektuellen, die des Links- oder Rechtsextremismus verdächtigt sind, einher. „Kurd_innen“ werden zugleich als Verfassungsfeinde sowie als Feinde der Republik ausgemacht. Dieser Kurs bedingt eine Bewegung von „Kurd_innen“ aus der Türkei nach ganz Europa und insbesondere nach Deutschland.

Die neue Asylpolitik und Gesetzgebung in Deutschland wirkt sich auf die „kurdischen Flüchtlinge“, die zu diesem Zeitraum den Großteil der Asylsuchenden ausmachen, restriktiv aus.xx Denn es wird darauf beharrt, dass „[d]er türkische Staat [...] den Kurden, ihre eigene Kultur, Sprache, Volkslieder, Sitten und Gebräuche auszuüben und zu pflegen“xxi erlaubt, wie es in einem Schriftverkehr im September 1982 zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf und dem Verwaltungsgericht Wiesbaden in Bezug auf die Position Deutschlands zur „Kurden-Frage“ in der Türkei sowie der „kurdischen Flüchtlinge“ in Deutschland zu lesen ist. Und dies obwohl die türkische Verfassung nach einer Reform explizit nur die „türkische Sprache“ als einzige Sprache im Staatsgebiet der Türkei legitimiert und „unerlaubte Sprachen verbietet.“xxii Dieser Widerspruch verstärkt sich in Anbetracht der Ergebnisse von Amnesty International, die zur gleichen Zeit von „81.634 inhaftierten“ „Kurd_innen“ sowie zur „Todesstrafe verurteilten“ und „hingerichteten“ „Kurd_innen“ in der Türkei spricht.xxiii

Bis hin zur Golfkrise werden durch bundesdeutsche Behörden abgelehnte asylsuchende „Kurd_innen“ in die Türkei zurückgeschickt.xxiv Insbesondere das Bundesland Bayern verfolgt unter Innenminister Edmund Stoiber (1988-1993) „konsequente Abschiebungen“ von „kurdischen Geflüchteten“xxv. In der „Dokumentation der Anhörung zur Situation von Kurdinnen und Kurden am 11. März 1991 im Bayerischen Landtag“, berichtet Lilly Schlumberger-Dogu über die Haltung der bayerischen Staatsvertreter_innen in Bezug auf die Abschiebung von „kurdischen Flüchtlingen“:

„Die Haltung des bayerischen Innenministers Stoiber gegenüber kurdischen Flüchtlingen und der Türkei ist unmißverständlich [sic!] eine, die das türkische Regime als Bündnispartner voll in Schutz nimmt. So argumentiert er wiederholt, die Türkei sei NATO-Partner und strebe die EG-Mitgliedschaft an, deshalb könne man davon ausgehen, daß [sic!] in der Türkei nicht politisch verfolgt werde. In Bayern werden daher Kurdinnen und Kurden rigoros abgeschoben, sogar unter Umgehung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention. Da paßt [sic!] dann auch die Äußerung des Pressesprechers des Innenministeriums, der auf den Protest Münchner Initiativen antwortete und von der Genfer Flüchtlingskonvention als Scheinargument sprach."xxvi

Die Abschiebepraxis in den 1990er Jahren gegenüber „kurdischen Asylsuchenden“ durch deutschen Behörden fußt in der rechtlichen Würdigung des türkischen Staats und seiner Verfassung.xxvii Die türkische Verfassung ist durchzogen vom „Prinzip des Nationalismus“xxviii, womit ein Ausschluss der Existenz von Minderheiten einhergeht. Dieser Punkt zeigt sich im „Grundsatz der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk“xxix. Die türkische Verfassung wird aus Sicht Martin Strohmeiers, Professor für Türkische Sprache, Geschichte und Kultur an der University of Cyprus, und der Ethnologin Lale Yalcin-Heckmann, durch die türkischen Behörden und Sicherheitsorgane als verfassungsrechtlicher Auftrag des Staates verstanden, „vorhandene ethnische und religiöse Ungleichheiten abzubauen bzw. die Schaffung einer ethnischen Gruppe zu verhindern“xxx. Folglich ist nach geltendem Recht der Umgang mit „Kurd_innen“ in der Türkei rechtskonform. Mit der Berücksichtigung dieses Rechtsverständnisses durch den deutschen Staat und seiner Behörden wird die Anerkennung von politischer Verfolgung als Asylgrund für „Kurd_innen“ problematisch.

Kurd_innen“ erhalten folglich meist kein Asyl.xxxi Außerdem fließen Bezeichnungen wie „Separatisten“ und „Terroristen“, die die türkische Regierung verwendet, teilweise in die Ablehnung von Asylanträgen ein.xxxii Dieser Umstand lässt sich erneut aus dem Schriftverkehr im September 1982 zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und dem Verwaltungsgericht Wiesbaden entnehmen: „Er [der türkische Staat] schützt sich in den kurdischen Gebieten durch Strafgesetze vor separatistischen Bewegungen, die eine Loslösung vom türkischen Staat zum Ziel haben“.xxxiii

Mit dem sogenannten Asylkompromiss 1992, geht eine massive Aushöhlung, wenn nicht gar eine Abschaffung des Asylrechts einher. Zunehmend kritisieren mediale Berichterstatter in den Jahren 1994 und 1995 das neue Asylrecht und die Abschiebepraxis gegenüber „Kurd_innen“. Der Journalist Jochen Buchsteiner kommentiert in seiner Reportage mit dem Titel „Aus Deutschland in die Folterkammer“xxxiv in Die Zeit zum Beispiel den Fall des „kurdischen Asylbewerbers“ Riza Askin, der in die Türkei ausgewiesen wurde.

„Der Fall Askin zeigt, daß [sic!] kein Abgeschobener vor Verfolgung in der Türkei sicher ist. Das Problem beginnt mit den Ausreisedokumenten: Weil die meisten Asylbewerber mit gefälschten Papieren oder ganz ohne Dokumente nach Deutschland einreisen, müssen ihnen bei der Abschiebung sogenannte ‚Paßersatzpapiere’ [sic!] besorgt werden. Damit ist bereits der Heimatstaat eingeschaltet. Denn dessen Botschaft oder Konsulat muß [sic!] die Dokumente ausstellen. Von deutscher Seite wird dann das diskriminierende Wort ‚abgeschoben’ eingestempelt. Selbst wenn die Bundesgrenzschützer die Zwangsrückkehr nicht bei der türkischen Flughafenpolizei ablieferten: spätestens bei der Passkontrolle müssen die Abgeschobenen in ihrer Heimat mit Schwierigkeiten rechnen.“xxxv

Im nachfolgenden Artikel „Wider alle Fakten“ vom 17.06.1994 greift Jochen Buchsteiner die Asylpolitik der Bundesregierung gegenüber asylsuchenden „Kurd_innen“ am Fall Riza Askin direkt an und fragt: „Wie viele Fakten braucht eigentlich eine Bundesregierung, um Fehleinschätzungen zu korrigieren?“xxxvi Als Grundlage für diesen Bericht zieht der Journalist nicht nur „Aussagen des Betroffenen“, sondern „Vernehmungsprotokolle und ärztliche Gutachten“ heran, die detailliert dokumentieren, dass Riza Askin unter der gegebenen Aktenlage politisches Asyl hätte erlangen müssen.xxxvii Da das Auswärtige Amt in seinem „Lagebericht“, verfasst Ende Juni 1994, weiterhin bekräftigt, dass „Kurden in der Türkei nicht als Kurden verfolgt werden“xxxviii, wird die Abschiebung von „Kurd_innen“ in die Türkei vom Bundesinnenministerium weiterhin als vertretbar eingestuft. Am 22.07.1994 berichtet Die Zeit von der Aufhebung des Ablehnungsbescheids des in die Türkei abgeschobenen „kurdischen Asylsuchenden“ Riza Askin durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Mit der Die Zeit-Reportage vom 10.06.1994 habe sich für die Behörde eine neue Beweislage ergeben. Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch der abgeschobene „Kurde“ Riza Askin bereits in der Türkei inhaftiert worden.

Auch die Frankfurter Rundschau berichtet zu dieser Zeit über die Folgen der Abschiebepraxis für asylsuchende „Kurd_innen“ in die Türkei. Mit dem Titel „Wir sind in Istanbul kaputtgeschlagen worden“ beschäftigt sich der Artikel mit dem Fall einer abgeschobenen Kurdin aus Kassel, die „nach ihrer Ankunft in Istanbul gefoltert worden“ war.xxxix Alexander Gorkow, Schriftsteller und Journalist, zitiert in der Süddeutschen Zeitung vom 30.03.1995 den bayerischen Innenminister Günther Beckstein (1993-2007) in Bezug auf die Asylpolitik gegenüber politisch verfolgten „Kurd_innen“: „Unser Land kann aber nicht alle Menschen dieser Erde aufnehmen, die unter unbefriedigenden [sic!] Wirtschaftslage ihrer Länder leiden“xl und kritisiert dessen Haltung. Am 11.05.1995 berichtet der Journalist Christian Schneider in der Süddeutschen Zeitung mit dem Titel „CSU-Politiker sehen keine Spur von Folter“xli über die Wahrnehmung der CSU-Delegation im Gegensatz zu der SPD- und Grünen-Delegation bei einer Türkeireise der Parteien zur Ermittlung der Lage von in die Türkei abgeschobenen „Kurd_innen“ aus Deutschland.

Zu diesem Zeitpunkt werden in Deutschland „Flüchtlingswelle“ aus „Kriegs- und Krisengebieten“ (Balkankonflikt) sowie rechtsextreme Brandanschläge gegen Flüchtlingsunterkünfte politisch, medial und gesellschaftlich stark problematisiert. Die sogenannte „Flüchtlingsdebatte“ in den 1990er Jahren betrifft dabei nicht nur die asylsuchenden „Kurd_innen“, sondern auch „Kurd_innen“ und „kurdische Organisationen“ in Deutschland, die sich zunehmend gegen diese Abschiebepolitik mit Demonstrationen und Kundgebungen, die als sogenannte „Kurden-Krawalle“ bezeichnet werden, auflehnen.xlii Durch die Behandlung, welche die asylsuchenden „Kurd_innen“ durch die deutsche Regierung und ihre Behörden erfahren, fühlen sich die in Deutschland lebenden „Kurd_innen“ und „kurdischen Organisationen“ auch selbst direkt betroffen und solidarisieren sich in Form von Protesten mit den asylsuchenden „Kurd_innen“.

Zirndorf, der Sitz des zentralen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (ab 2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), ist in dieser Zeit Dreh- und Angelpunkt der Asylanträge. Neben Sachbearbeiter_innen sind Vertreter_innen des Verfassungsschutzes und des Bundesnachrichtendienstes in Zirndorf tätig, um „mögliche Agenten, die unter der Tarnung eines politisch Verfolgten eingeschleust werden können, herauszufiltern“.xliii Folglich erlangt der Verfassungsschutz über die Angaben der „kurdischen Asylbewerber_innen“ Kenntnisse über ihre „politischen Aktivitäten“ und ihrer „Gruppenzugehörigkeit“ in der Türkei – geheimdienstlich relevante Informationen, vor allem vor dem Hintergrund der „freundschaftlich verbundenen Staaten Deutschland und Türkei“.xliv Zwar wurde eine geheimdienstliche Zusammenarbeit mit den Informationen aus den „kurdischen Asylverfahren“ zwischen den Staaten Deutschland und Türkei nicht offiziell bestätigt, jedoch wird im Rahmen der Terrorismusbekämpfung zwischen beiden Ländern eng kooperiert.xlv

Waren noch in den 1960er bis 1970er Jahren die „kurdischen Migrant_innen“ als Arbeitsmigrant_innen unpolitisch eingestuft, änderte sich diese Sicht gegenüber „kurdischen Migrant_innen“ als Asylsuchenden Ende der 1980er Jahre bis in die 1990er Jahre.

Verfasserin: L.E.

Hier gehts weiter zu Teil 2: "Kurdische Organisationen" in München stehen im Fokus

Literatur

I Wer sind „Kurd_innen“? In Literatur und Wissenschaft gibt es keine gemeinsame Definition. In meiner Forschung beziehe ich mich auf die Definition von Franz Erhard. (weiterlesen...)

II BT-Drs. 17/4727. (weiterlesen...)

III Ebd. (weiterlesen...)

IV NAVEND – Zentrum für Kurdische Studien e. V. (2002): Rechtliche Situation und Integrationsperspektiven von kurdischen Migrantinnen und Migranten. Ein Handbuch. Bd. 9. Bonn. 17f. (weiterlesen...)

V In meiner Forschung geht es explizit um „Kurd_innen“, die aus der Türkei stammen, weil sie zahlenmäßig die größte in Deutschland lebende und gewachsene Gruppe ausmachen. (weiterlesen...)

VI BT-Drs. 17/4727. (weiterlesen...)

VII Vgl. Statistisches Bundesamt (2010): „Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Bevölkerung mit Migrationshintergrund – Ergebnisse des Mikrozensus 2009. Fachserie 1. Reihe 2.2. Wiesbaden. 60. (weiterlesen...)

VIII Gottschlich, Jürgen (1991): Zurückweisen, Abschieben, Wegsehen: Folter ist kein Asylgrund. Die Kurden in Deutschland. In: Nirumand, Bahman (Hg.): Die kurdische Tragödie. Die Kurden – verfolgt im eigenen Land. Hamburg. 167-190 (168). (weiterlesen...)

IX Ebd. 168. (weiterlesen...)

X Zülch, Tilman (1991): Völkermord an den Kurden. Eine Dokumentation der Gesellschaft für bedrohte Völker. Luchterhand Flugschrift 2. Frankfurt am Main. 111. (weiterlesen...)

XI Gottschlich, Jürgen (1991): Zurückweisen, Abschieben, Wegsehen: Folter ist kein Asylgrund. Die Kurden in Deutschland. In: Nirumand, Bahman (Hg.): Die kurdische Tragödie. Die Kurden – verfolgt im eigenen Land. Hamburg. 167-190 (168). (weiterlesen...)

XII Wehr, Bärbel (2000): Rechtsverständnis und Normakzeptanz in ethnopluralen Gesellschaften. Eine rechtsanthropologische Untersuchung über das Verhältnis Deutscher kurdischer Abstammung aus der Türkei in München zur deutschen Rechtsordnung. München. 127. (weiterlesen...)

XIII Vgl. die Ausführungen zu Punkt 9: „Die Kurden in der Republik Türkei: Rebellion, Repression, Assimilation und Integration“. In: Strohmeier, Martin / Yalcin-Heckmann, Lale (2016): Die Kurden. Geschichte, Politik, Kultur. München. 92-116. (weiterlesen...)

XIV Gottschlich, Jürgen (1991): Zurückweisen, Abschieben, Wegsehen: Folter ist kein Asylgrund. Die Kurden in Deutschland. In: Nirumand, Bahman (Hg.): Die kurdische Tragödie. Die Kurden – verfolgt im eigenen Land. Hamburg. 167-190 (168). (weiterlesen...)

XV Sack, Michael (1991): Rechtliche Situation kurdischer Flüchtlinge. In: Ein Volk im Exil. Anhörung zur Situation der Kurden. München. 25-26 (25). (weiterlesen...)

XVI BGBl. I, 1978. 1108. (weiterlesen...)

XVII BT-Drs. 08/1836. (weiterlesen...)

XVIII Ebd. (weiterlesen...)

XIX Ebd. (weiterlesen...)

XX Gottschlich, Jürgen (1991): Zurückweisen, Abschieben, Wegsehen: Folter ist kein Asylgrund. Die Kurden in Deutschland. In: Nirumand, Bahman (Hg.): Die kurdische Tragödie. Die Kurden – verfolgt im eigenen Land. Hamburg. 167-190 (172). (weiterlesen...)

XXI Senol, Sengül (1992): Kurden in Deutschland. Fremde unter Fremden. Frankfurt am Main. 77. (weiterlesen...)

XXII Vgl. ebd. 77f. (weiterlesen...)

XXIII Ebd. 78. (weiterlesen...)

XXIV Gottschlich, Jürgen (1991): Zurückweisen, Abschieben, Wegsehen: Folter ist kein Asylgrund. Die Kurden in Deutschland. In: Nirumand, Bahman (Hg.): Die kurdische Tragödie. Die Kurden – verfolgt im eigenen Land. Hamburg. 167-190 (174). (weiterlesen...)

XV Ebd. 174. (weiterlesen...)

XVI Schlumberger-Dogu, Lilly (1991): Bayerns Abschiebepolitik gegen kurdische Flüchtlinge. In: Ein Volk im Exil. Anhörung zur Situation der Kurden. München. 27-30 (27). (weiterlesen...)

XVII Sack, Michael (1991): Rechtliche Situation kurdischer Flüchtlinge. In: Ein Volk im Exil. Anhörung zur Situation der Kurden. München. 25-26 (25). (weiterlesen...)

XVIII Strohmeier, Martin / Yalcin-Heckmann, Lale (2010): Die Kurden. Geschichte, Politik, Kultur. München. 94. (weiterlesen...)

XXIX Ebd. 94. (weiterlesen...)

XXX Ebd. 94. (weiterlesen...)

XXXI Sack, Michael (1991): Rechtliche Situation kurdischer Flüchtlinge. In: Ein Volk im Exil. Anhörung zur Situation der Kurden. München. 25-26 (25). (weiterlesen...)

XXXII Ebd. 25. (weiterlesen...)

XXXIII Vgl. Senol, Sengül (1992): Kurden in Deutschland. Fremde unter Fremden. Frankfurt am Main. 78. (weiterlesen...)

XXXIV Buchsteiner, Jochen (1994): Aus Deutschland in die Folterkammer. Die Zeit vom 10.06.1994. (weiterlesen...)

XXXV Ebd. (weiterlesen...)

XXXVI Buchsteiner, Jochen (1994): Wider alle Fakten. Die Zeit vom 17.06.1994. (weiterlesen...)

XXXVII Ebd. (weiterlesen...)

XXXVIII Ebd. (weiterlesen...)

XXXIX Ebo (1994): „Wir wurden in Istanbul kaputtgeschlagen“. Frankfurter Rundschau vom 16.05.1994. (weiterlesen...)

XL Gorkow, Alexander (1995): Becksteins Urteil über die PKK. Süddeutsche Zeitung vom 30.03.1995. (weiterlesen...)

XLI Schneider, Christian (1995): CSU-Politiker sehen keine Spur von Folter. SPD-Abgeordnete bangen um abgewiesene Kurden und sprechen sich für Bleiberecht aus. Süddeutsche Zeitung vom 11.05.1995. (weiterlesen...)

XLII Anonymus (1994): Die Saat der Gewehre. Der Spiegel vom 28.03.1994. (weiterlesen...)

XLIII Gottschlich, Jürgen (1991): Zurückweisen, Abschieben, Wegsehen: Folter ist kein Asylgrund. Die Kurden in Deutschland. In: Nirumand, Bahman (Hg.): Die kurdische Tragödie. Die Kurden – verfolgt im eigenen Land. Hamburg. 167-190 (175). (weiterlesen...)

XLIV Ebd. 175. (weiterlesen...)

XLV Ebd. 176. (weiterlesen...)

(Weitere Literatur zum Thema gibts hier...)